Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1986Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73 GewO 1973) verwandte Handwerk der Orthopädieschuhmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schuhmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 73, GewO 1973) verwandte Handwerk der Orthopädieschuhmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schuhmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (§ 4) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Anatomie (§ 5) und Orthopädie (§ 6). Die Erledigung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in 25 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (Paragraph 4,) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Anatomie (Paragraph 5,) und Orthopädie (Paragraph 6,). Die Erledigung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in 25 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12074583
Alte Dokumentnummer
N51986185290