Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1986 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 341/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198631.01.2004 BGBl. Nr. 341/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 341/1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
  2. Ziffer 2
    Zurichten oder Anfertigen eines Leistenpaares,
  3. Ziffer 3
    Anfertigen eines Grundmusters,
  4. Ziffer 4
    Herstellen des Oberteilschnittmusters und der Modelle für die Bodenteile,
  5. Ziffer 5
    Zuschneiden,
  6. Ziffer 6
    Vorrichten, Steppen und Zusammensetzen der Oberteile,
  7. Ziffer 7
    Zuschneiden und Zurichten der Bodenteile,
  8. Ziffer 8
    Zwicken,
  9. Ziffer 9
    Verbinden der Oberteile mit der Brandsohle,
  10. Ziffer 10
    Ausballen und Einlegen der Gelenkstücke,
  11. Ziffer 11
    Befestigen der Sohlen,
  12. Ziffer 12
    Aufbauen der Absätze,
  13. Ziffer 13
    Ausputzen,
  14. Ziffer 14
    Ausfertigen des Schuhpaares,
  15. Ziffer 15
    Durchführen der Paß- und Gehprobe,
  16. Ziffer 16
    Zurichten von Konfektionsschuhen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Bodenteilmodell, Absatz, Paßprobe, Konfektionsschuh

Gesetzesnummer

10006838

Dokumentnummer

NOR12074586

Alte Dokumentnummer

N51986185330