Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1986Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,
Zurichten oder Anfertigen eines Leistenpaares,
Anfertigen eines Grundmusters,
Herstellen des Oberteilschnittmusters und der Modelle für die Bodenteile,
Vorrichten, Steppen und Zusammensetzen der Oberteile,
Zuschneiden und Zurichten der Bodenteile,
Verbinden der Oberteile mit der Brandsohle,
Ausballen und Einlegen der Gelenkstücke,
Ausfertigen des Schuhpaares,
Durchführen der Paß- und Gehprobe,
Zurichten von Konfektionsschuhen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis, Bodenteilmodell, Absatz, Paßprobe, Konfektionsschuh
Dokumentnummer
NOR12074586
Alte Dokumentnummer
N51986185330