Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1986Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausfertigung einer Kundenrechnung und die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen. Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausfertigung einer Kundenrechnung und die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen.
Schlagworte
Rechnen, Kalkulation, Rechnung
Dokumentnummer
NOR12074588
Alte Dokumentnummer
N51986185350