Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fotografen-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 52/1994Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Auswählen der Apparate und Geräte für eine gestellte Aufgabe; Anwenden des geeigneten Objektivs und Filters bei der Aufnahme,
Auswählen und Anwenden der erforderlichen Beleuchtungsgeräte,
Auswählen des entsprechenden Aufnahmematerials,
Aufnehmen von Einzel- und Laufbildern, Herstellen von Videoaufnahmen,
Herstellen der erforderlichen chemischen Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),
Nachbehandeln von Negativen,
Anfertigen von Diapositiven,
Anwenden der Filtertechnik,
Anwenden der Maskier- und Montagetechnik,
Reproduzieren verschiedener Vorlagen,
Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus,
Fertigen und Präsentieren des Bildes.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm) und Portraitaufnahme in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),
Sachaufnahme in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm
x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm
x 40 cm),
Architekturaufnahme (Innen- oder Außenarchitektur) in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),
Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm),
Laufbild- oder Videoaufnahme,
Reproduktion (Umsetzung einer Vorlage auf Schwarzweiß, Negativformat 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm);
sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, daß er für die Ausführung der Meisterarbeiten aber auch eigene Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien zur Meisterprüfung mitbringen darf.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Prüfungsaufgabe, Einzelbild,
Maskiertechnik, Bildformat, Innenarchitekten, Laufbildaufnahme,
Praxis
Dokumentnummer
NOR12074651
Alte Dokumentnummer
N51986187630