Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1986 bis 21.01.1994 — BGBl. Nr. 448/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198621.01.1994 BGBl. Nr. 448/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 52/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fotografen-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 448/1986

Außerkrafttretensdatum

21.01.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 52/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Auswählen der Apparate und Geräte für eine gestellte Aufgabe; Anwenden des geeigneten Objektivs und Filters bei der Aufnahme,
  2. Ziffer 2
    Auswählen und Anwenden der erforderlichen Beleuchtungsgeräte,
  3. Ziffer 3
    Auswählen des entsprechenden Aufnahmematerials,
  4. Ziffer 4
    Aufnehmen von Einzel- und Laufbildern, Herstellen von Videoaufnahmen,
  5. Ziffer 5
    Herstellen der erforderlichen chemischen Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),
  6. Ziffer 6
    Entwickeln,
  7. Ziffer 7
    Nachbehandeln von Negativen,
  8. Ziffer 8
    Kopieren,
  9. Ziffer 9
    Vergrößern,
  10. Ziffer 10
    Entzerren,
  11. Ziffer 11
    Retuschieren,
  12. Ziffer 12
    Tonen,
  13. Ziffer 13
    Anfertigen von Diapositiven,
  14. Ziffer 14
    Einsetzen von Vignetten,
  15. Ziffer 15
    Anwenden der Filtertechnik,
  16. Ziffer 16
    Anwenden der Maskier- und Montagetechnik,
  17. Ziffer 17
    Reproduzieren verschiedener Vorlagen,
  18. Ziffer 18
    Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus,
  19. Ziffer 19
    Fertigen und Präsentieren des Bildes.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
      1. Litera a
        Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm) und Portraitaufnahme in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),
      2. Litera b
        Sachaufnahme in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm
        x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm
        x 40 cm),
      3. Litera c
        Architekturaufnahme (Innen- oder Außenarchitektur) in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),
      4. Litera d
        Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm),
      5. Litera e
        Laufbild- oder Videoaufnahme,
      6. Litera f
        Reproduktion (Umsetzung einer Vorlage auf Schwarzweiß, Negativformat 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm);
      sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, daß er für die Ausführung der Meisterarbeiten aber auch eigene Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien zur Meisterprüfung mitbringen darf.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Prüfungsaufgabe, Einzelbild, Maskiertechnik, Bildformat, Innenarchitekten, Laufbildaufnahme, Praxis

Gesetzesnummer

10006843

Dokumentnummer

NOR12074651

Alte Dokumentnummer

N51986187630