Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1986 bis 21.01.1994 — BGBl. Nr. 448/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198621.01.1994 BGBl. Nr. 448/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 52/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fotografen-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 448/1986

Außerkrafttretensdatum

21.01.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 52/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Theorie

Gesetzesnummer

10006843

Dokumentnummer

NOR12074652

Alte Dokumentnummer

N51986187640