Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
25.07.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 342/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.07.198731.12.1994 BGBl. Nr. 342/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Ratsprotokoll EFTA/CJC SR 11/85

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.07.1987BGBl. Nr. 342/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

(Übersetzung)

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:

Die maßgebende Einheit

Dem Gemeinsamen Rat ist mit EFTA/W 10/85 (Rev.) eine Note des Sekretariates betreffend das obige Thema vorgelegen. Er hat die Interpretation betreffend die maßgebende Einheit, festgelegt in Absatz 2 des Dokumentes,bestätigt und das Sekretariat mit der Veröffentlichung beauftragt.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

                                                EFTA/W 10/85 (Rev.)

                                                       7. Juni 1985

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:

Die Maßgebende Einheit

Note des Sekretariats

Revidierte Fassung

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Anläßlich der 1. Tagung im Jahre 1985 wurde das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten informiert, daß alle EFTA-Länder mit der EG ein Übereinkommen betreffend die Definition der maßgebenden Einheit für die Ursprungsbestimmung erzielt hatten.
  2. Ziffer 2
    Anläßlich der 4. Tagung im Jahre 1985 stimmt das Komitee der folgenden Interpretation, die in Bezug auf Anhang B des Übereinkommens anzuwenden ist, zu.

„Als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung ist jede Ware zu betrachten, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.''

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß

  1. Ziffer eins
    jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;
  2. Ziffer 2
    bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur des Zollrates eingereiht sind, bei der Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich betrachtet werden muß.
  3. Ziffer 3
    In Bezug auf das vom Gemeinsamen Rat festgesetzte Verfahren
betreffend die Interpretationen von Ursprungsregeln (siehe EFTA/CJC. SR 11/82, im besonderen Absatz 5 (c)), hat das Komitee für Ursprungs- und Zollexperten den Gemeinsamen Rat um Bestätigung der Interpretation und das Sekretariat um Veröffentlichung ersucht.
Maßnahmen des Gemeinsamen Rates:
  1. Ziffer 4
    Der Gemeinsame Rat wird eingeladen
    1. Litera a
      die im Absatz 2 oben festgelegte Interpretation zu bestätigen
    2. Litera b
      das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.

Schlagworte

Ursprungsexperte

Gesetzesnummer

10006848

Dokumentnummer

NOR12075125

Alte Dokumentnummer

N5198714764L