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Art. 1

Fassungen
25.07.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 343/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.07.198731.12.1994 BGBl. Nr. 343/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Ratsprotokoll EFTA/C SR 11/86

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.07.1987BGBl. Nr. 343/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

(Übersetzung)

Auszug aus dem Dokument EFTA/C. SR 11/86

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:

Preis „ab Werk'' von Videokassetten, Schallplatten, Disketten,

Trägermedien für Computer-Software usw.

  1. Ziffer 3
    Dem Rat ist eine Empfehlung (EFTA/W 21/86) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens zur Berechnung des Preises „ab Werk'' von bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen Waren, die Rechte an geistigem Eigentum umfassen, vorgelegen.

  1. Ziffer 4
    Der Rat:
    1. Litera a
      hat die in Absatz 2 des Dokumentes EFTA/W 21/86 enthaltene Auslegung bestätigt;
    2. Litera b
      hat das Sekretariat beauftragt, diese zu veröffentlichen.

Auszug aus dem Dokument EFTA/W 21/86

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:

Preis „ab Werk'' von Videokassetten, Schallplatten, Disketten,

Trägermedien für Computer-Software usw.

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Anläßlich seiner 8. Tagung 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 10/86 enthaltene Sekretariatsnote.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee kam überein, folgende Auslegung von Artikel 6
Absatz 1 des Anhangs B des Übereinkommens und der Anmerkung 6 zu diesem Artikel zu empfehlen:

„Für die Berechnung des Preises „ab Werk'' von bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen Waren, die Rechte an geistigem Eigentum enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne von Anmerkung 6 zu Artikel 6 alle vom Hersteller im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland hat oder nicht.''

Schlagworte

Ursprungsexperte

Gesetzesnummer

10006849

Dokumentnummer

NOR12075126

Alte Dokumentnummer

N5198714765L