Das Komitee kam überein, folgende Auslegung zu empfehlen:
Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 des Anhangs B des Übereinkommens
„Es wird darauf hingewiesen, daß die Auslegung betreffend den Begriff ,Sendung' in Artikel 8 Absatz 1 lit. b sich nur auf die Verwendung der Formblätter EUR. 2 und nicht auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bezieht.„Es wird darauf hingewiesen, daß die Auslegung betreffend den Begriff ,Sendung' in Artikel 8 Absatz 1 Litera b, sich nur auf die Verwendung der Formblätter EUR. 2 und nicht auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bezieht.
Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt werden (einschließlich im Fall des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom selben Lieferanten verschickt werden und die für verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen, nach denen dieser Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 8 wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb des selben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.''
Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens
„Das Formblatt EUR. 2 kann nur im Ausfuhrland ausgefüllt werden.''