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Art. 1

Fassungen
03.10.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 479/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.10.198731.12.1994 BGBl. Nr. 479/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Protokoll EFTA/C SR 1/87

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.10.1987BGBl. Nr. 479/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

(Übersetzung)

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

  1. Ziffer 14
    Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86 (Rev.)) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen. Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen Auslegungenbestätigt und das Sekretariat beauftragt, diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise (EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu veröffentlichen.

(Übersetzung)

Auszug aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, die an

mehrere Empfänger versandt werden und Ausstellungsort von

Formblättern EUR. 2

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86 enthaltene Sekretariatsnote.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee kam überein, folgende Auslegung zu empfehlen:
    1. Litera a
      Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 des Anhangs B des Übereinkommens
    „Es wird darauf hingewiesen, daß die Auslegung betreffend den Begriff ,Sendung' in Artikel 8 Absatz 1 Litera b, sich nur auf die Verwendung der Formblätter EUR. 2 und nicht auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 bezieht.
    Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt werden (einschließlich im Fall des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom selben Lieferanten verschickt werden und die für verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen, nach denen dieser Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
    Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 8 wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb des selben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.''
    1. Litera b
      Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens
    „Das Formblatt EUR. 2 kann nur im Ausfuhrland ausgefüllt werden.''

Schlagworte

Ursprungsexperte

Gesetzesnummer

10006850

Dokumentnummer

NOR12075127

Alte Dokumentnummer

N5198714766L