Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.06.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.06.198831.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1993

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1988,

zum Außerkrafttreten vergleiche Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,

Text

Im Bestreben und im Geiste des Artikels 15 des Vertrages zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, haben die beiden Vertragsteile Verhandlungen über den gegenseitigen Handel mit Käse geführt.

Im Laufe dieser Verhandlungen haben sie festgestellt, daß es im Lichte der gewonnenen Erfahrungen angebracht ist, ein neues Abkommen zu schließen, dessen Bestimmungen ab 1. September 1987 wie folgt lauten:

  1. Ziffer eins
    Österreich und die Gemeinschaft kommen überein, daß für die nachstehend genannten Jahresmengen von Käse die Einfuhrabgaben die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:

A. Bei der Einfuhr nach Österreich

Nachfolgende Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Gemeinschaft, die von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind:

---------------------------------------------------------------------

Nummer/Unternummer                            Einfuhrabgabe

        des           Warenbezeichnung        in Schilling  Menge in

Österreichischen                              für 100 kg    Tonnen

    Zolltarifs

---------------------------------------------------------------------

0406

  aus 20 A 1 c    Schmelzkäse, auch gerieben

  aus 20 A 2 c    oder pulverförmig ..........    760,-       2 000

      30 A 1

      30 A 2

0406

  aus 20 A 1 c    Käse mit Schimmelbildung im             )

  aus 20 A 2 c    Teig, auch gerieben oder                )

      40 A 1      pulverförmig ...............    560,-   )

      40 A 2                                              )

                                                          )

0406                                                      )

  aus 20 A 1 c    Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo,             )

  aus 20 A 2 c    Fontal, Gouda, Havarti,                 )

  aus 90 A 1 f    Malbo Maribo, Mimolette,                )

  aus 90 A 2 f    Samso, Tybo, auch gerieben              )

                  oder pulverförmig ..........    560,-   )

                                                          )

0406                                                      )

  aus 20 A 1 c    Tilsiter, auch gerieben oder            )

  aus 20 A 2 c    pulverförmig ...............    460,-   )

  aus 90 A 1 f                                            )

  aus 90 A 2 f                                            )

                                                          )

0406                                                      )

  aus 20 A 1 c    Emmentaler und Gruyere, auch            )

  aus 20 A 2 c    gerieben oder pulverförmig .    460,-   )

  aus 90 A 1 f                                            )

  aus 90 A 2 f                                            )   3 000

                                                          )

0406                                                      )

  aus 10 A 1 b    Butterkäse, Esrom, Italico,             )

  aus 10 A 2 b    Kernheim, St. Nectaire,                 )

  aus 20 A 1 b    St. Paulin, Taleggio,                   )

  aus 20 A 1 c    Cheddar und andere                      )

  aus 20 A 2 b    vorstehend nicht erfaßte                )

  aus 20 A 2 c    Käse mit einem Wassergehalt             )

  aus 90 A 1 d    in der fettfreien Käsemasse             )

  aus 90 A 1 e    von 62 Gewichtsprozent oder             )

  aus 90 A 1 f    weniger, auch gerieben oder             )

  aus 90 A 2 d    pulverförmig ...............    560,-   )

  aus 90 A 2 e                                            )

  aus 90 A 2 f                                            )

   B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

   Käse der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifes, mit

   Ursprung in und Herkunft aus Österreich, die von einer anerkannten

   Bescheinigung begleitet sind:

---------------------------------------------------------------------

                                        Menge         Einfuhrabgabe

---------------------------------------------------------------------

  a) - Emmentaler, Gryerzer,        )

       Sbrinz, Bergkäse, weder      )

       gerieben noch in             )

       Pulverform, mit einem        )

       Fettgehalt von mindestens    )

       45 Gewichtshundertteilen in  )

       der Trockenmasse, mit einer  )

       Reifezeit von mindestens     )

       drei Monaten, der            )

       Unterposition 04.04 A des    )

       Gemeinsamen Zolltarifes:     )

       - in Standard-Laiben ....... )  8 000 t       18,13 ECU für

       - in Stücken,                )                    100 kg

         vakuumverpackt, oder       )

         unter inertem Gas          )

         verpackt, mit Rinde an     )

         mindestens einer Seite,    )

         mit einem Eigengewicht     )

         von 1 kg oder mehr ....... )

       - in Stücken,                )

         vakuumverpackt, oder       )

         unter inertem Gas,         )

         verpackt mit einem         )

         Eigengewicht von 450 g     )

         oder weniger ............. )

  b) - Schmelzkäse, weder gerieben

       noch in Pulverform, zu

       dessen Herstellung keine

       anderen Käsesorten als

       Emmentaler, Bergkäse oder

       ähnliche Hartkäse verwendet

       worden sind, in Aufmachung

       für den Einzelverkauf und

       mit einem Fettgehalt in der

       Trockenmasse von

       56 Gewichtshundertteilen

       oder weniger, der

       Unterposition 04.04 D des                     36,27 ECU für

       Gemeinsamen Zolltarifes ....    3 750 t          100 kg

  c) - Käse mit Schimmelbildung im  )

       Teig, der Unterposition      )

       04.04 C des Gemeinsamen      )

       Zolltarifes ................ )

     - Tilsiter, dessen Teig nicht  )

       gepreßt ist, mit einer       )

       Reifezeit von mindestens     )

       einem Monat und Butterkäse,  )

       der Unterposition 04.04 E I  )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

     - Mondseer, mit einem          )

       Fettgehalt in der            )

       Trockenmasse von             )

       40 Gewichtshundertteilen     )

       oder mehr und weniger als    )

       48 Gewichtshundertteilen,    )

       der Unterposition 04.04 E I  )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

     - Alpentaler, mit einem        )

       Fettgehalt von mindestens    )

       45 Gewichtshundertteilen in  )

       der Trockenmasse und einem   )

       Wassergehalt von mehr als    )

       40 Gewichtshundertteilen,    )

       aber nicht mehr als          )

       45 Gewichtshundertteilen,    )

       der Unterposition 04.04 E I  )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

     - Edamer, mit einem            )

       Fettgehalt in der            )

       Trockenmasse von             )

       40 Gewichtshundertteilen     )  3 950 t      60 ECU für 100 kg

       oder mehr und weniger als    )

       48 Gewichtshundertteilen,    )

       in Laiben mit einem          )

       Eigengewicht von 350 g oder  )

       weniger (genannt             )

       „Geheimratskäse“ ), der     )

       Unterposition 04.04 E I      )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

     - „Tiroler Graukäse“ , mit    )

       einem Fettgehalt in der      )

       Trockenmasse von einem       )

       Gewichtshundertteil oder     )

       weniger und einem            )

       Wassergehalt von             )

       60 Gewichtshundertteilen     )

       oder mehr, aber weniger als  )

       66 Gewichtshundertteilen,    )

       der Unterposition 04.04 E I  )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

     - Käse, genannt „Weißkäse     )

       nach Balkanart“  und         )

       „Kefalo-Tyri“ , aus         )

       Kuhmilch hergestellt, mit    )

       einem Fettgehalt in der      )

       Trockenmasse von weniger als )

       48 Gewichtshundertteilen,    )

       der Unterposition 04.04 E I  )

       b) 2 des Gemeinsamen         )

       Zolltarifes ................ )

  1. Ziffer 2
    Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen,
um zu gewährleisten, daß
  • Strichaufzählung
    einerseits die vereinbarten Mengen bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft (Absatz eins, Litera b,) nicht überschritten werden;
  • Strichaufzählung
    andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig und so erteilt werden, daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten Mengen erreicht werden können.
Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere die Modalitäten der Bewilligungserteilungen sowie alle allfälligen Änderungen werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht, ebenso den Exporteuren und/oder den Importeuren.
Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr gefährdet werden.
  1. Ziffer 3
    Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils
darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes hervorrufen.
In diesem Zusammenhang kommen sie überein, Vorkehrungen für die gegenseitige Information und Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten sind.
Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu treffen.
  1. Ziffer 4
    Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich des Funktionierens des vorliegenden Abkommens in Konsultationen eintreten und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise, der Produktion, der Vermarktung und des Verbrauches von heimischen oder importierten Käsen, den Vertrag abändern.
Vor allem dann, wenn eine bedeutende Entwicklung der Importe von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich - insbesondere von nicht vom Abkommen erfaßten Käse - festgestellt wird, treten die beiden Vertragsteile auf Antrag des einen oder des anderen von ihnen in Konsultationen mit dem Ziele ein, die Möglichkeit der Änderung der in diesem Abkommen festgesetzten Mengen zu prüfen.
  1. Ziffer 5
    Das gegenständliche Abkommen kann vor Ablauf eines Jahres durch
eine schriftliche Benachrichtigung gekündigt werden.
Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, behalten sich beide Vertragsteile die Rechte vor, die ihnen vor dem 1. September 1987 zugestanden sind.
  1. Ziffer 6
    Das vorliegende Abkommen ersetzt das Befristete Abkommen
zwischen Österreich und der EWG über eine gemeinsame Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse vom 21. Oktober 1981, zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 20. März 1984.

Geschehen zu Brüssel, am 31. Juli 1987.

Schlagworte

Qualitätsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006852

Dokumentnummer

NOR12074862

Alte Dokumentnummer

N5198712802L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/563/A1/NOR12074862