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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ALLGEMEINES

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen römisch eins und römisch zwei zu diesem Übereinkommen enthalten.
  4. Absatz 4,Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anlage römisch drei entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074879

Alte Dokumentnummer

N5198713520H