Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ALLGEMEINES
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen römisch eins und römisch zwei zu diesem Übereinkommen enthalten.
(4)Absatz 4,Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anlage römisch drei entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12074879
Alte Dokumentnummer
N5198713520H