Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 938/1994Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 938 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Allgemeines
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Übereinkommens gilt als Drittland jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(3)Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 11a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Schlagworte
Ausfuhrverfahren
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12084025
Alte Dokumentnummer
N5199442704J