Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 06.10.1994 — BGBl. Nr. 938/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute06.10.1994 § → § BGBl. Nr. 938/1994
Art. 101.01.198805.10.1994 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 938 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.10.1994BGBl. Nr. 938/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Allgemeines

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Übereinkommens gilt als Drittland jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
  3. Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 11a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Schlagworte

Ausfuhrverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10006854

Dokumentnummer

NOR12084025

Alte Dokumentnummer

N5199442704J