Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Der Gemischte Ausschuß
Artikel 10
(1)Absatz eins,Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2)Absatz 2,Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen Einvernehmen.
(3)Absatz 3,Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4)Absatz 4,Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5)Absatz 5,Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075095
Alte Dokumentnummer
N5198713757H