Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075100
Alte Dokumentnummer
N5198713762H