Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075092
Alte Dokumentnummer
N5198713754H