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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 454/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „kerntechnische Anlage“ einen Kernreaktor, eine Anlage zur Behandlung, Verarbeitung oder Lagerung von frischen oder abgebrannten Kernbrennelementen, weiters eine Anlage zur Zwischen- oder Endlagerung von radioaktivem Abfall;
  2. Litera b
    „Notfall“ einen Unfall in einer kerntechnischen Anlage auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien, in dessen Folge strahlendes Material betriebswidrig in die Umwelt ausgetreten ist, beziehungsweise mit großer Wahrscheinlichkeit austreten könnte, oder einen sonstigen Notfall im Zusammenhang mit dem Austritt von radioaktivem Material in die Umwelt, unabhängig davon, ob das auslösende Ereignis auf dem Gebiet einer Vertragspartei eingetreten ist, jeweils unter der Voraussetzung, daß eine Gefährdung der Bevölkerung des anderen Nachbarstaates in der Folge dieses Ereignisses nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Zwischenlagerung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006855

Dokumentnummer

NOR12075145

Alte Dokumentnummer

N5198717850J