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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 454/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung dieses Übereinkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die nach gegenseitiger Übereinkunft, aber mindestens alle zwei Jahre zusammentritt.
  2. Ziffer 2
    Die Kommission prüft und berät die die Vertragsparteien interessierenden Fragen im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 sowie von Kommentaren und Bemerkungen gemäß Artikel 10 Absatz 2.
  3. Ziffer 3
    Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Leiter der beiden Delegationen in der Kommission verkehren unmittelbar miteinander. Ort und Termin der Tagungen der Kommission werden von ihnen einvernehmlich festgelegt. Die Benachrichtigung über bedeutsame Änderungen bei Meßdaten (Artikel 9) erfolgt im unmittelbaren Verkehr der Leiter der beiden Delegationen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006855

Dokumentnummer

NOR12075156

Alte Dokumentnummer

N5198717861J