Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1987Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jede Vertragspartei gibt der anderen auf diplomatischem Wege die für die Entgegennahme von Meldungen und Informationen im Sinne von Artikel 2 zuständige Kontaktstelle bekannt. Die Kontaktstelle entspricht der für die Durchführung von Artikel 2 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen im bilateralen Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zuständigen Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075148
Alte Dokumentnummer
N5198717853J