Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhr von Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1987Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
59/11 Textilabkommen
Beachte
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 3 und 4Zum Außerkrafttreten: vergleiche Absatz 3 und 4
Text
Anlage II
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IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE
Die in Absatz 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse:
auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;
Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus - auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten - Textilgeweben hergestellt wurden;
traditionelle folkloristische handwerkliche, in Anlage III beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.traditionelle folkloristische handwerkliche, in Anlage römisch drei beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.
Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von den
zuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster in Anlage IV (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.zuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster in Anlage römisch vier Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.
In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden
über den Ursprung der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann Österreich bis zur Zollabfertigung bei der Einfuhr durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle Indien zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.über den Ursprung der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann Österreich bis zur Zollabfertigung bei der Einfuhr durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle Indien zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.
Indien setzt Österreich auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in Kenntnis.Indien setzt Österreich auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in Kenntnis.
Hiemit werden die zwischen Österreich und Indien am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vorkehrungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben.
Schlagworte
Handwebeerzeugnis
Dokumentnummer
NOR12074808
Alte Dokumentnummer
N5198711654L