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Anl. 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 54/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.198731.12.1991 BGBl. Nr. 54/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhr von Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1987,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 54/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

59/11 Textilabkommen

Beachte

Zum Außerkrafttreten: vergleiche Absatz 3 und 4

Text

                                                         Anlage II

                                                        ___________

IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE

  1. Ziffer eins
    Die in Absatz 7 dieser Vereinbarung vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse:
    1. Litera a
      auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;
    2. Litera b
      Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus - auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten - Textilgeweben hergestellt wurden;
    3. Litera c
      traditionelle folkloristische handwerkliche, in Anlage römisch drei beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.
  2. Ziffer 2
    Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von den
zuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster in Anlage römisch vier Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.
  1. Ziffer 3
    In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden
über den Ursprung der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann Österreich bis zur Zollabfertigung bei der Einfuhr durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle Indien zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.
  1. Ziffer 4
    Indien setzt Österreich auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel in Kenntnis.
  2. Ziffer 5
    Hiemit werden die zwischen Österreich und Indien am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vorkehrungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben.

Schlagworte

Handwebeerzeugnis

Gesetzesnummer

10006859

Dokumentnummer

NOR12074808

Alte Dokumentnummer

N5198711654L