Kurztitel
Ausfuhr von Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1987Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1987,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 3 und 4Zum Außerkrafttreten: vergleiche Absatz 3 und 4
Text
Einleitung:
Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen fest, die zwischen Österreich und Indien hinsichtlich der Ausfuhr von bestimmten Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnissen aus Indien zur Einfuhr nach Österreich vereinbart worden sind.
Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien *1) (im folgenden als „ABKOMMEN'' bezeichnet) und das Protokoll vom 31. Juli 1986 betreffend die Verlängerung dieses Abkommens getroffen.
Beschränkungsdauer:
Diese Vorkehrungen gelten für den Zeitraum von fünf Kalenderjahren, der am 1. Jänner 1987 beginnt und am 31. Dezember 1991 endet. Vorbehaltlich dieser Vorkehrungen steht es beiden Parteien in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1991 frei, jederzeit um Konsultationen in der Absicht zu ersuchen, Änderungen im Lichte eines dem - durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 verlängerten - ABKOMMEN folgenden Abkommens vorzuschlagen.
Die Geltungsdauer dieser Vorkehrungen kann durch beiderseitige Zustimmung für ein sechstes, am 1. Jänner 1992 beginnendes Jahr bis 31. Dezember 1992 vorbehaltlich von Änderungen verlängert werden, die jede der beiden Parteien im Lichte eines dem - durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 verlängerten - ABKOMMEN folgenden Abkommens vorschlagen kann.
Ausmaß der Beschränkungen und Zuwachsrate:
Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird Indien seine Ausfuhren der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle und Synthetik nach Österreich im am 1. Jänner 1987 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird Indien seine Ausfuhren der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle und Synthetik nach Österreich im am 1. Jänner 1987 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird Indien für den Zeitraum von fünf Kalenderjahren, der am 1. Jänner 1987 beginnt und am 31. Dezember 1991 endet, seine Ausfuhren der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle und Synthetik nach Österreich auf die darin festgelegten Kontingente beschränken, die auf jährlicher Grundlage durch die in Kolonne D einzeln angegebene Zuwachsrate erhöht werden.Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird Indien für den Zeitraum von fünf Kalenderjahren, der am 1. Jänner 1987 beginnt und am 31. Dezember 1991 endet, seine Ausfuhren der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle und Synthetik nach Österreich auf die darin festgelegten Kontingente beschränken, die auf jährlicher Grundlage durch die in Kolonne D einzeln angegebene Zuwachsrate erhöht werden.
Unter Bezug auf Artikel 12.3 des ABKOMMENS gelten die in diesen Vorkehrungen festgelegten Beschränkungen nicht für die in Anlage II bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilerzeugnisse aus Baumwolle, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind, sowie für die traditionellen in Anlage III angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel'' bekannte Textilerzeugnisse, sofern sie bei der Einfuhr von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wird. Ein Muster der Bescheinigung ist in Anlage IV (Anm.:Unter Bezug auf Artikel 12.3 des ABKOMMENS gelten die in diesen Vorkehrungen festgelegten Beschränkungen nicht für die in Anlage römisch zwei bezeichneten, in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilerzeugnisse aus Baumwolle, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind, sowie für die traditionellen in Anlage römisch drei angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel'' bekannte Textilerzeugnisse, sofern sie bei der Einfuhr von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wird. Ein Muster der Bescheinigung ist in Anlage römisch vier (Anm.:
Anlage nicht darstellbar beigeschlossen.
Handhabung:
Gegen Vorlage des Originals der Ausfuhrbescheinigung für Ausfuhren nach Österreich (Muster in Anlage V), (Anm.: Anlage nicht darstellbar) welches von der zuständigen indischen Behörde für die in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Ausfuhrbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Einfuhrbewilligungen ausstellen.Gegen Vorlage des Originals der Ausfuhrbescheinigung für Ausfuhren nach Österreich (Muster in Anlage römisch fünf), Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) welches von der zuständigen indischen Behörde für die in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Ausfuhrbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Einfuhrbewilligungen ausstellen.
Für Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage der im vorstehenden Absatz 8 erwähnten Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Ausfuhrbescheinigungen sechs Monate nach dem Ende des Übereinkommens, in welchem sie ausgestellt wurden.
Indien wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen der Ausfuhr der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnisse aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonale Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.Indien wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen der Ausfuhr der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Baumwoll- und Synthetiktextilerzeugnisse aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonale Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.
Übertrag und Vorgriff:
Das Exportkontingent kann für jede Kategorie in jedem Übereinkommensjahr durch einen Übertrag von 10 Prozent und durch einen Vorgriff von 6 Prozent überzogen werden. Ein Übertrag ist verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorhergehenden Übereinkommensjahr nicht ausgenützt worden ist; ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen des folgenden Übereinkommensjahres im vorhinein zur Verfügung gestellt werden. Wird von einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende Menge von der für die gleiche Kategorie im folgenden Jahr festgesetzten Menge abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf 11 Prozent nicht überschreiten. Alle den Übertrag und den Vorgriff betreffenden Hundertsätze werden von der Höhe des Ausgangskontingentes für das aufnehmende Jahr berechnet.
Transferierung:
Das Ausgangskontingent für eine Kategorie kann im Laufe eines Übereinkommensjahres nach Notifizierung Österreichs bis zur Höhe von 5 Prozent dieses Kontingentes durch Transferierung vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie für das betreffende Übereinkommensjahr überzogen werden.
Austausch von Statistiken:
Indien wird Österreich Informationen über die Ausfuhr der in Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle unter Angabe der Nummern und Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen, der durch diese Ausfuhrbescheinigungen erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen.Indien wird Österreich Informationen über die Ausfuhr der in Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Textilerzeugnisse aus Baumwolle unter Angabe der Nummern und Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen, der durch diese Ausfuhrbescheinigungen erfaßten Mengen sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen.
Österreich wird Indien Informationen über die ausgestellten Einfuhrbewilligungen und Ausfuhrbescheinigungen, gegen deren Vorlage diese Einfuhrbewilligungen ausgestellt worden sind, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Angaben haben die Nummern der Einfuhrbewilligungen, die Nummern der Ausfuhrbescheinigungen sowie das Datum und die betreffende Menge zu enthalten. Diese Informationen sind auf monatlicher Basis innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates zur Verfügung zu stellen.
Statistische Überwachung:
Hinsichtlich der Ausfuhren der in Anlage VI angeführten Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Ausfuhrbescheinigung automatisch Bewilligungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Indien ausstellen.Hinsichtlich der Ausfuhren der in Anlage römisch sechs angeführten Baumwolltextilien und Textilerzeugnisse aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Ausfuhrbescheinigung automatisch Bewilligungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Indien ausstellen.
Die indischen Behörden werden Österreich auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen sowie von den Mengen der erwähnten, durch diese Ausfuhrbescheinigungen erfaßten Erzeugnisse in Kenntnis setzen.
Österreich wird Indien auf einer monatlichen und kumulativen Basis Informationen über die diesbezüglich ausgestellten Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
Für den Fall, daß die Ausfuhren der in Anlage VI angeführten Erzeugnisse aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach österreichischer Auffassung, ein Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 2 des ABKOMMENS erfordert, kann Österreich um Konsultationen mit Indien zur Erzielung eines Übereinkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr einer (in Anlage A des ABKOMMENS definierten) Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.Für den Fall, daß die Ausfuhren der in Anlage römisch sechs angeführten Erzeugnisse aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach österreichischer Auffassung, ein Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2, des ABKOMMENS erfordert, kann Österreich um Konsultationen mit Indien zur Erzielung eines Übereinkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr einer (in Anlage A des ABKOMMENS definierten) Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.
Konsultationen:
Jede der beiden Parteien hat das Recht, Konsultationen mit der anderen Partei über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Durchführung oder Wirksamkeit dieser Vorkehrungen oder einer anderen damit in Beziehung stehenden Angelegenheit, ergibt. Solche Konsultationen werden wie folgt geregelt:
jedes Ersuchen um Konsultationen ist der anderen Partei schriftlich zu notifizieren;
dem Ersuchen um Konsultationen ist eine Darstellung beizuschließen, in der die Gründe und Umstände dargelegt werden, die nach Auffassung der ersuchenden Partei die Vorlage dieses Ersuchens rechtfertigen;
die andere Partei entspricht diesem Ersuchen, und die Konsultationen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Notifizierung dieses Ersuchens abzuhalten;
beide Parteien treten in Konsultationen mit der Absicht ein, ein gegenseitig annehmbares Ergebnis binnen 30 Tagen von dem Tage an, an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen, zu erzielen.
Beide Parteien treten in die gemäß diesen Bestimmungen
abzuhaltenden Konsultationen in einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen beizulegen.
Wiederausfuhr aus Österreich:
Österreich wird, soweit wie möglich, Indien davon in Kenntnis
setzen, wenn die nach Österreich eingeführten diesen Vorkehrungen unterliegenden Textilerzeugnisse aus Baumwolle später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle solche Wiederausfuhren von Indien Kontingenten angerechnet worden sind, kann Indien die betreffenden Mengen den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.
Überprüfung:
Jede der beiden Parteien kann jederzeit Änderungen dieser Vorkehrungen unter Bedachtnahme auf das ABKOMMEN und das Protokoll vom 31. Juli 1986 betreffend die Verlängerung dieses ABKOMMENS vorschlagen.
Die Anlagen I bis VI (Anm.: Anlagen I bis IV nicht darstellbar)Die Anlagen römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, Anlagen römisch eins bis römisch vier nicht darstellbar)
und die vereinbarten Protokolle dieser Vereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil derselben.
Schlußbestimmungen:
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1987 nach dem Austausch
von Noten zwischen den beiden Parteien in Kraft, in welchen die Annahme dieser Vorkehrungen bestätigt wird.
Vereinbartes Protokoll
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden Abkommen quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Indien vereinbarten, die Vorschriften des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 einzuhalten.
Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einen Teilnehmer dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.
In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede der beiden Parteien das Recht, Konsultationen mit der anderen Partei über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.
Wien, 24. Oktober 1986
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,