Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 383/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus
Altölen
§ 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im § 5 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.Paragraph 4, (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 5 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Absatz eins, dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 5, eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.
(3)Absatz 3,Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12074846
Alte Dokumentnummer
N5198712167L