Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1990 bis 25.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199025.10.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus

Altölen

Paragraph 4, (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Absatz eins, dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 5, eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 3,Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.

Gesetzesnummer

10006862

Dokumentnummer

NOR12074846

Alte Dokumentnummer

N5198712167L