Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1990 bis 25.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199025.10.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Mischfeuerung

Paragraph 6, (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den Paragraphen 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl, dürfen bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den Paragraphen 4 und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.

Gesetzesnummer

10006862

Dokumentnummer

NOR12074848

Alte Dokumentnummer

N5198712169L