Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Mischfeuerung
§ 6. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl, dürfen bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.Paragraph 6, (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den Paragraphen 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl, dürfen bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den §§ 4 und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den Paragraphen 4 und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.
Dokumentnummer
NOR12074848
Alte Dokumentnummer
N5198712169L