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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Der Hauptverpflichtete hat
    1. Litera a
      die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen;
    2. Litera b
      die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;
    3. Litera c
      die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074913

Alte Dokumentnummer

N5198713555H