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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen.
  2. Absatz 2,Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein abzugeben. Das Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) des Grenzübergangsscheins ist in Anlage römisch zwei festgelegt.
  3. Absatz 3,Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet di Zollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich der im Versandschein T1 angegebenen Durchgangszollstelle.

Befindet sich die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzte Durchgangszollstelle in einem EFTA-Land, so hat diese Zollstelle den Grenzübergangsschein aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074921

Alte Dokumentnummer

N5198713562H