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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 2

(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a und b.)

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

  1. Litera c
    „zuständige Behörden'':
    die Zollbehörden oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wird;
  2. Litera d
    „Hauptverpflichteter'':
    die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet hat, ein Versandverfahren durchzuführen;
  3. Litera e
    „Beförderungsmittel'': insbesondere
    • Strichaufzählung
      Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,
    • Strichaufzählung
      Eisenbahnwagen,
    • Strichaufzählung
      Wasserfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter;
  4. Litera f
    „Abgangsstelle'':
    die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das Versandverfahren beginnt;
  5. Litera g
    „Durchgangszollstelle'':
    • Strichaufzählung
      die Eingangszollstelle im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren;
    • Strichaufzählung
      die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verläßt;
  6. Litera h
    „Bestimmungsstelle'':
    die Stelle der zuständigen Behörde, der die im Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;
  7. Litera i
    „Stelle der Bürgschaftsleistung'':
    die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.
  8. Litera j
    „Binnengrenze'':
    die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien.
Die Waren, die in einem Seehafen einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt.
Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074904

alte Dokumentnummer

N5198713546H