Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Jedes Land kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage II festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.Jedes Land kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage römisch zwei festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage II festgelegten Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht. Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage römisch zwei festgelegten Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) entspricht.
(2)Absatz 2,Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12074931
Alte Dokumentnummer
N5198713572H