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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Jedes Land kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage römisch zwei festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage römisch zwei festgelegten Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) entspricht.

  1. Absatz 2,Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074931

Alte Dokumentnummer

N5198713572H