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Art. 37

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sechs

T2-VERFAHREN

Artikel 37

  1. Absatz eins,Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anlage römisch drei.
  2. Absatz 2,Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage römisch drei ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Für das T2-Verfahren gilt Titel römisch fünf sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074940

Alte Dokumentnummer

N5198713581H