Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Text
Artikel 40
(1)Absatz eins,Auf Waren, die bei der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j Unterabsatz 2 überschreiten, braucht das T1- oder T2-Verfahren nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern in einem Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht auf Grund des Rheinmanifestes erfolgen soll.
(3)Absatz 3,Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze in das T1- oder T2-Verfahren überführt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung auf dem Seeweg ausgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12074943
Alte Dokumentnummer
N5198713584H