Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 107Artikel 107
Text
FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN
Artikel 107
(1)Absatz eins,Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder
T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
Procedimiento simplificado
(Anm.: Buchstaben können nicht dargestellt werden)Anmerkung, Buchstaben können nicht dargestellt werden)
Yksinkertaistettu menettely
(2)Absatz 2,Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage I.Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage römisch eins.
(3)Absatz 3,Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.
Dokumentnummer
NOR12080908
Alte Dokumentnummer
N5199325436J