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Art. 107

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 107

  1. Absatz eins,Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder

T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

  • Strichaufzählung
    Procedimiento simplificado
  • Strichaufzählung
    Forenklet procedure
  • Strichaufzählung
    Vereinfachtes Verfahren
  • Strichaufzählung
    Anmerkung, Buchstaben können nicht dargestellt werden)
  • Strichaufzählung
    Simplified procedure
  • Strichaufzählung
    Procedure simplifiee
  • Strichaufzählung
    Procedura semplificata
  • Strichaufzählung
    Vereenvoudigde regeling
  • Strichaufzählung
    Procediment simplificado
  • Strichaufzählung
    Yksinkertaistettu menettely
  • Strichaufzählung
    Einföldud afgreidsla
  • Strichaufzählung
    Forenklet prosedyre
  • Strichaufzählung
    Förenklat förfarande
  1. Absatz 2,Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage römisch eins.
  2. Absatz 3,Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080908

Alte Dokumentnummer

N5199325436J