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Art. 111

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

ZUGELASSENER EMPFÄNGER

Artikel 111

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den zuständigen Behörde des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Anlage römisch eins obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T 1- oder T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.
  3. Absatz 3,Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080912

Alte Dokumentnummer

N5199325440J