Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 117Artikel 117
Text
SONDERFALL DER BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
Artikel 117
(1)Absatz eins,Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T 1'' und/oder „T 2'' versehen werden.
(2)Absatz 2,Sind die gemäß den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12080918
Alte Dokumentnummer
N5199325446J