Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11bArtikel 11 b
Inkrafttretensdatum
01.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993
Text
Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung
Artikel 11b
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I bei den zuständigen Behörden erbracht: Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage römisch eins bei den zuständigen Behörden erbracht:
durch Vorlage eines von den Zollstellen bescheinigten Dokuments aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle oder in Anwendung von Artikel 71 beim zugelassenen Empfänger gestellt wurden. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten, oder
durch Vorlage eines von einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.
Dokumentnummer
NOR12074966
Alte Dokumentnummer
N5198713625H