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Art. 11b

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11b01.03.199131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung

Artikel 11b

Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage römisch eins bei den zuständigen Behörden erbracht:

  1. Litera a
    durch Vorlage eines von den Zollstellen bescheinigten Dokuments aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle oder in Anwendung von Artikel 71 beim zugelassenen Empfänger gestellt wurden. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten, oder
  2. Litera b
    durch Vorlage eines von einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074966

Alte Dokumentnummer

N5198713625H