Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11cArtikel 11 c
Inkrafttretensdatum
15.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
Sicherheitsleistung
GESAMTBÜRGSCHAFT
Betrag der Sicherheitsleistung
Artikel 11c
Ist die Gesamtbürgschaft dazu bestimmt, die T1-Verfahren für Waren, die in Länder mit Herkunft aus Drittländern verbracht werden und in der Liste des Anhangs VII dieser Anlage aufgeführt sind, abzudecken, so wird deren Mindesthöhe nach folgenden Modalitäten festgesetzt: Ist die Gesamtbürgschaft dazu bestimmt, die T1-Verfahren für Waren, die in Länder mit Herkunft aus Drittländern verbracht werden und in der Liste des Anhangs römisch sieben dieser Anlage aufgeführt sind, abzudecken, so wird deren Mindesthöhe nach folgenden Modalitäten festgesetzt:
Die Gesamtbürgschaft wird auf eine Höhe von mindestens 100 000 ECU festgelegt.
Die zuständigen Behörden der Länder können die Gesamtbürgschaft auf eine Höhe festlegen, die unter der im Absatz 1 genannten Höhe liegt für Personen:
mit Sitz in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wurde;
die das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig anwenden;
mit einer Situation der Finanzen, die es ihnen erlaubt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und
die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
Die Höhe der Gesamtbürgschaft kann jedoch in keinem Fall geringer als 50 000 ECU sein.
Bei der Anwendung dieses Absatzes trägt die Zollstelle der Bürgschaftsleistung im Feld Nr. 7 der in Artikel 12 dieser Anlage genannten Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk ein:
„aplicacion del apartado 2 del articulo 11 quater''
„anvendelse af artikel 11c, stk. 2''
„Durchführung von Artikel 11c, Absatz 2''
„epharmoge tu arthru 11g paragraphos 2'' (Anm.: griechischer Text nicht authentisch, es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen)„epharmoge tu arthru 11g paragraphos 2'' Anmerkung, griechischer Text nicht authentisch, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
„applicatiosn of Article 11c, paragraph 2''
„application article 11 quater, paragraphe 2''
„applicazione articolo 11 quater, paragrafo 2''
„toepassing artikel 11 quater, lid 2''
„aplicacao no 2 do artigo 11o - C''
„sovelletaan 11c artiklan 2 kappaletta''
„samkvaemt 2. mgr. c-lidar 11. gr.''
„anvendelse av Artikkel 11c, paragraf 2''
„tillämpning av artikel 11c, andra stycket''
Wenn der in der Bürgschaftsbescheinigung angegebene Betrag nicht
ausreicht, um den Betrag der im Rahmen des betreffenden T1-Verfahrens etwa fällig werdenden Zölle und anderen Abgaben abzudecken, so ist für den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden genannten Beträgen eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen.
Dokumentnummer
NOR12075128
Alte Dokumentnummer
N5198714893L