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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 1501.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM REISEGEPÄCK

ENTHALTENE WAREN

Artikel 15

  1. Absatz eins,Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen:
    1. Litera a
      wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
    2. Litera b
      in den anderen Fällen je nach Bestimmungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080816

Alte Dokumentnummer

N5199325344J