Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ABGABE DER ANMELDUNGEN T 1 UND T 2
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Anmeldung muß bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden.
Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Anmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12080822
Alte Dokumentnummer
N5199325350J