Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 2401.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

FORM DER LADELISTEN

Artikel 24

Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. Litera a
    die Überschrift „Ladeliste'';
  2. Litera b
    ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;
  3. Litera c
    Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
    • Strichaufzählung
      Laufende Nr.,
    • Strichaufzählung
      Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
    • Strichaufzählung
      Versendungs-/Ausfuhrland,
    • Strichaufzählung
      Rohmasse (kg),
    • Strichaufzählung
      Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.

Schlagworte

Versendungsland

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080825

Alte Dokumentnummer

N5199325353J