Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 32 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 3201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 6 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

EINGANGSBESCHEINIGUNG

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T 1- oder T 2-Versandpapier gestellt hat.
  2. Absatz 2,Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein T 1- oder T 2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Bei T 1- oder T 2-Versandpapieren kann jedoch das Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080833

Alte Dokumentnummer

N5199325361J