Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 60 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 6001.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch acht

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NEBEN DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDENDEN

VORDRUCKE

ART UND FARBE DES PAPIERS

Artikel 60

  1. Absatz eins,Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang römisch eins) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar), der Grenzübergangsscheine (Anhang römisch zwei) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang römisch drei) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreißt noch knittert.
  2. Absatz 2,Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang römisch neun) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
  3. Absatz 3,Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang römisch sieben) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
  4. Absatz 4,Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080861

Alte Dokumentnummer

N5199325389J