Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61aArtikel 61 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993
Text
Kombinierter Verkehr Schiene - Straße
Artikel 61a
Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandpapiere beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.
Dokumentnummer
NOR12075020
Alte Dokumentnummer
N5198713679H