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Art. 61a

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61a01.03.199131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kombinierter Verkehr Schiene - Straße

Artikel 61a

Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandpapiere beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075020

Alte Dokumentnummer

N5198713679H