Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Text
AUFKLEBER
Artikel 76
Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang römisch vierzehn Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.
Dokumentnummer
NOR12080877
Alte Dokumentnummer
N5199325405J