Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 81Artikel 81
Text
BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN
BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN
Artikel 81
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3)Absatz 3,Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12080882
Alte Dokumentnummer
N5199325410J