Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8aArtikel 8 a
Inkrafttretensdatum
01.10.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993
Text
Artikel 8a
Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 8 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T1- und T2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
Dokumentnummer
NOR12074960
alte Dokumentnummer
N5198713619H