Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92aArtikel 92 a
Inkrafttretensdatum
01.10.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993
Text
Artikel 92a
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T 2 L nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß sich der zugelassene Versender zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, verantwortlich zu sein.Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T 2 L nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang römisch neun zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß sich der zugelassene Versender zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, verantwortlich zu sein.
(2)Absatz 2,Das gemäß Absatz 1 ausgestellte Versandpapier T 2 L muß in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:
Freistellung von der Unterschriftsleistung
Van ondertekening vrijgesteld
Vaputtetu allekirjoituksesta
Fratekid fyrir undirskrift
Dokumentnummer
NOR12075051
Alte Dokumentnummer
N5198713711H