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Art. 96a

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 96a01.03.199131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 96 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kapitel III: Zulassung anderer Papiere für das Versandpapier T2L

Artikel 96a

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Artikel 82 Absätze 3 und 4 und 83 vorgesehenen Voraussetzungen ist der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren gemäß den Bedingungen dieses Artikels durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Rechnung oder das Beförderungspapier muß mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Bruttomasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die Container-Nr. enthalten.

Der Anmelder hat deutlich sichtbar in der Rechnung oder dem Beförderungspapier die mit seiner Unterschrift versehene Kurzbezeichnung T2L einzutragen.

  1. Absatz 3,Will der Beteiligte die Vorschriften dieses Artikels in Anspruch nehmen, so ist die Rechnung oder das Beförderungspapier vom Beteiligten vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Zollstelle des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 4,Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nur anwendbar, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
  3. Absatz 5,Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T2L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.
  4. Absatz 6,Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075056

Alte Dokumentnummer

N5198713716H