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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen römisch drei oder römisch vier Anmerkung, Anhänge römisch drei und römisch vier nicht darstellbar) der genannten Anlage entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' einträgt.

Gesetzesnummer

10006866

Dokumentnummer

NOR12075082

Alte Dokumentnummer

N5198713744H