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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 634/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG DES EINHEITSPAPIERS

Druck des Einheitspapiers

Artikel 1

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar
    1. Litera a
      entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang römisch eins,
    2. Litera b
      oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang römisch eins.
  2. Absatz 2,Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar
    1. Litera a
      in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang römisch eins,
    2. Litera b
      oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang römisch eins.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
  4. Absatz 4,Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang römisch eins enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.
  5. Absatz 5,In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10006868

Dokumentnummer

NOR12075109

Alte Dokumentnummer

N5198713773H