Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang IIEG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG DES EINHEITSPAPIERS
Druck des Einheitspapiers
Artikel 1
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar
entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I,entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang römisch eins,
oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang römisch eins.
(2)Absatz 2,Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar
in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang römisch eins,
oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang römisch eins.
(3)Absatz 3,Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
(4)Absatz 4,Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang römisch eins enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.
(5)Absatz 5,In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12075109
Alte Dokumentnummer
N5198713773H