Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 634/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 8

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Gesetzesnummer

10006868

Dokumentnummer

NOR12075116

Alte Dokumentnummer

N5198713780H