Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungszweige - Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1993Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1. Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen hat die Bezeichnung der Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstreckt (§ 8 Abs. 2 Z 2 VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen. Paragraph eins, Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen hat die Bezeichnung der Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstreckt (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12074835
Alte Dokumentnummer
N5198711989L